Satzung des Sportvereins Weißbach 1864 e.V.

§ 1  Name und Sitz

Der Verein hat den Namen SV Weißbach 1864 e.V. (Sportverein Weißbach 1864 e.V.)

In ihm schließen sich Sportfreunde verschiedener Betätigungsrichtungen zusammen, die in    Weißbach Sport treiben wollen.

Sitz dieses Vereins ist Weißbach / Land Sachsen.

Der SV Weißbach 1864 e.V. strebt die Mitgliedschaft im (Deutschen Sportbund) übergeordneten Kreissportbund sowie Landessportbund Sachsen an und akzeptiert vorbehaltlos (dessen) deren Satzung  und Ordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein pflegt und fördert das Sporttreiben. Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
  2. Er schafft seinen Mitgliedern die notwendigen Voraussetzungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb.
  3. Der Verein bietet für sportinteressierte Nichtmitglieder seine Sportstätten bzw. Sportgeräte zur Nutzung gegen Entgelt an.
  4. Er fördert die massensportliche Betätigung und bildet Nachwuchs für die einzelnen Sportarten aus. Der Verein ist eine Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
  5. Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter für seine Abteilungen aus.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 
  7. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Sportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.
  9. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Finanzierung und Vergütung

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Vereinsmitglieder, die jährlich neu beschlossen werden können, aus Umlagen, Zuwendungen von anderen, sowie durch Leistungen im Rahmen der Vereinstätigkeit bzw. des Kreis- oder Landesverbandes.Diese Einnahmen werden gemeinschaftliches Eigentum und nur die Mitglieder entscheiden über die Verwendung dieser Mittel in den Mitgliederversammlungen.
  2. Alle im Verein tätigen Personen arbeiten ehrenamtlich. Diverse Auslagen sind zu erstatten. Tagegelder und Aufwandsentschädigungen müssen festgelegt werden.
  3. (Begünstigung von Personen durch verhältnismäßig hohe Vergütungen ist verboten) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. (Einzelleistungen können vom Vorstand vergütet werden). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus 1.ordentlichen Mitgliedern, 2. fördernden Mitgliedern und 3. Ehrenmitgliedern zusammen.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt und aktiv an ihrer Erfüllung sowie Einhaltung mitarbeitet. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  2. Die Vereinsaufnahme ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Es besteht Bringepflicht.
  4. Der Verein besitzt das Recht, Ehrenmitglieder zu benennen, die von der Beitragszahlung entbunden werden können.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Austritt bzw. Ausschluß aus dem Verein sind schriftlich zu erklären. Ausschluß von Mitgliedern kann erfolgen:
    • bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung
    • bei schweren Interessenschädigungen des Vereins
    • wegen grobem sportlichen Verhalten
    • bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein
    • bei Verweigerung der festgelegten Beiträge
  2. Der Ausschluß ist durch Vorstandsentscheidung herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist diesem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    • alle Einrichtungen, Anlagen und Sportgeräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen
    • alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und solche anzuregen oder mitzugestalten
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung sowie Anordnungen der Vereinsleitung einzuhalten
  3. Zur Instandhaltung bzw. Verbesserung unserer Sportanlagen hat jedes aktiv sporttreibende Mitglied Pflichtstunden zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu beschlossen. Bei Nichtableistung bzw. teilweiser Erfüllung der Beauflagung ist ein von der Mitgliederversammlung festgelegter Mindestsatz pro Stunde an den Verein zu zahlen.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 9  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer (Schatzmeister)
    • den einzelnen Abteilungsleitern
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch:
    • den Vorsitzenden
    • den stellvertretenden Vorsitzenden
    • den Kassierer (mindestens jedoch von zwei der o.g. Personen) vertreten.
  4. Vorstandswahlen erfolgen turnusmäßig aller 2 Jahre. Funktionswechsel sowie Neubesetzungen sollten angestrebt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Eventuelle Ausnahmen sind durch die Mitgliederversammlungen zu beschließen.
  5. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter auf nur eine Person ist nicht statthaft.
  6. Das Anfertigen von Protokollen und Niederschriften hat entsprechend § 17 zu erfolgen.
  7. Die Finanzen verwaltet der Kassierer eigenverantwortlich. Über Buchführung , Einnahmen, Ausgaben sowie sonstige Vermögensfragen ist er dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Bericht über die finanzielle und geschäftliche Situation des Vereins zu erstatten. Auszahlungen erfolgen nur nach Anweisung des Vorstandes.

§ 10  Mitgliederversammlungen       

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens jedoch einmal zu Jahresbeginn.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit dies andere verbindliche Regelungen zulassen (Gesetze, Ordnungen etc.)
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • Entgegennahme des Vorstands-, Revisions- und Kassenberichtes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Satzungsänderungen
    • Entscheidung über Beschwerdeanträge und Beschlüsse
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes (aller 2 Jahre)
    • Wahl der Revisionskommission
    • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    • Genehmigung des Haushaltsetats
    • Auflösung des Vereins

§ 11  Einberufung von Mitgliederversammlungen   

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung an jede Vereinsabteilung mindestens 14 Tage vor Veranstaltungstermin.
  2. Die jeweiligen Abteilungsleiter zeichnen für die Information ihrer Sportfreunde verantwortlich.

§ 12  Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Leitung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Sportfreunde beschlussfähig.
  3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung können nur von der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder veranlasst werden.
  5.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als „Neinstimmen“.
  6.  Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von ¼ der Anwesenden mit Stimmzettel.

§ 13  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder des Vereins.Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Anwesende, die kein Stimmrecht besitzen, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der versammelten Vereinsmitglieder.
  2.  Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft als unwürdig erweisen, kann diese wieder aberkannt werden. Auch dies bedarf einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht im Vorstand oder in einem von ihm eingesetzten Gremium sein.Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Prüfer haben die Vereinskasse einschließlich der vorhandenen Bücher und Belege mindestens einmal pro Jahr sachlich und rechnerisch zu kontrollieren.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht. Bei Neuwahlen beantragen sie unter Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kassen-führung die Entlastung des Kassierers bzw. des gesamten Vorstandes.

§ 16 Ordnungen

  1. Zur Einhaltung der Satzung des Deutschen Sportbundes e.V. hat der Vorstand nachstehende Dokumente zu erlassen:
  • Satzung
  • Finanzordnung
  • Benutzerordnung der vorhandenen Sportstätten

Zusätzlich notwendig werdende Ordnungen sind vom Vereinsvorstand zu erlassen. Die Beschlußfassung muß mit einer 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erfolgen.

§ 17 Protokollführung

Über den Verlauf von Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlungen ist exakt Protokoll zu führen (Versammlungsort, Zeit, Anwesenheit, Abstimmungsergebnisse, Beschlußfassungen u.a.). Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter sowie vom jeweiligen Schriftführer abzuzeichnen.

§ 18 Vereinsauflösung

Bei Auflösung (des Vereins wird das vorhandene Guthaben bis zur Rechtsfolge eines neuen Vereins gesperrt. Voraussetzung hierfür ist die Begleichung aller bestehenden Verbindlichkeiten des Sportvereins.) oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es auch unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Emblem

Der Sportverein Weißbach 1864 e.V. führt ein eigenes Emblem.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Vereinssatzung wurde von der Gründungsversammlung des Sportvereins am 09.06.1990 im Sportlerheim Weißbach einstimmig beschlossen und ist somit ab diesem Zeitpunkt für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

 

Weißbach , den 17.06.1990                Padubrin (Vereinsvorsitzender) Wächtler (Kassierer)

1. Änderung vom 20.03.1993             Heberer (Vereinsvorsitzender) Wächtler (Kassierer)

2. Änderung vom 29.04.2011             Heberer (Vereinsvorsitzender) Wächtler (Kassierer) 

Legende: (Kursiv und in Klammern) ist Fassung bis 28.04.2011 Fett ist Änderung/Ergänzung in Fassung ab 29.04.2011